Kanzlei am Ivensring
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Strafrecht

 

Der Beschuldigte einer Straftat hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, auch bereits bei Einleitung des Vorverfahrens bzw. Ermittlungsverfahrens. Auch während der Strafvollstreckung darf ein Verurteilter sich rechtlichen Beistands bedienen.

 

Das Recht auf Verteidigung gehört zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Im Rahmen des gesetzlich zulässigen ist der Verteidiger verpflichtet, allein den Interessen seines Mandanten zu dienen, unabhängig davon, ob er als Wahlverteidiger vom Mandanten selbst ausgewählt oder vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.